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# § 205 Form der verbindlichen Zusage
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(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
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(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
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1.den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
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2.die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
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3.eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
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