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# § 3 Stoffbegriff
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Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
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1.chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
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2.Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
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3.Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
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4.Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.
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