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# § 2 Kostenstruktur
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Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
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1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
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a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
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b)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
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c)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
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d)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
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e)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
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f)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
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2.folgende anlassbezogene Kosten:
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a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
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b)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
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c)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
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Von Satz 1 bleiben unberührt
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1.gesetzliche Schadenersatzansprüche,
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2.bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
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3.Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
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§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.
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