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# § 15 Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
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Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren:
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1.das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,
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2.das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,
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3.die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,
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4.die Form der Auszahlung,
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5.ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,
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6.die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,
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7.die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.
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