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# § 12 Informationen bei Zusatzabsicherungen
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(1) Die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes bei ergänzenden Absicherungen umfassen insbesondere:
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1.die Beitragsanteile für die ergänzende Absicherung in Euro,
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2.Hinweise auf die im Vertrag enthaltenen Leistungsausschlüsse bei einer ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit oder bei einer zusätzlichen Absicherung von Hinterbliebenen sowie
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3.Hinweise auf die Obliegenheiten, die bei Vertragsschluss, während der Laufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertragspartner zu beachten sind, sowie Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten.
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(2) Ergeben sich nach der Ausstellung des Produktinformationsblatts Leistungsausschlüsse, beispielsweise aufgrund einer danach vorgenommenen Risikoprüfung, so hat der Anbieter dem Vertragspartner ein neues Produktinformationsblatt auszustellen.
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