4 lines
269 B
Markdown
4 lines
269 B
Markdown
# § 8 Inverkehrbringen von Altholz
|
|
|
|
Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.
|