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# § 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen
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(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.
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(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.
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