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# § 66 Unterstützungspflichten
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Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
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1.das für die Amtshandlung benötigte Material,
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2.die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
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3.geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
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4.verschließbare Räume und Behälter.
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