Files
lawgit/laws_md/alkoverfrg/§7.md

4 lines
226 B
Markdown

# § 7
Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.