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# § 2
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(1) Schiffen von weniger als 100 Registertonnen Nettoraumgehalt ist die Beförderung alkoholischer Waren, insbesondere die Ausfuhr oder das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, verboten.
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(2) Diese Vorschrift gilt nicht für mechanisch angetriebene Schiffe in regelmäßiger Linienfahrt und für die Beförderung auf Binnengewässern.
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