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# § 9 Ausgabebetrag der Aktien
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(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
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(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
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