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# § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
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(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
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(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
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