4 lines
219 B
Markdown
4 lines
219 B
Markdown
# § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
|
|
|
|
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
|