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# § 8 Beleihung oder Errichtung
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
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1.Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
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2.Bundesministerium der Finanzen,
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3.Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
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4.Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
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5.Bundesministerium für Gesundheit,
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6.Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
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7.Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
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durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
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1.die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
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2.die Ausgestaltung der Aufsicht.
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(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
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