Files
lawgit/laws_md/akg/§17.md

4 lines
256 B
Markdown

# § 17 Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.