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# § 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
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(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
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1.eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,
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2.ein Nachweis über das Datum der Prüfung,
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3.der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller,
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4.die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und
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5.ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat.
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(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die
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1.die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt,
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2.die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. besitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blindenführhunden handelt,
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3.Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder
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4.eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation besitzt.
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(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
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(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
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(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.
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