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lawgit/laws_md/ahstatg/§8.md

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# § 8 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1.für die Intrahandelsstatistik
a)für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
b)Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organgesellschaft, welche die Ware versendet oder bei der sie eingeht; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
c)Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;
2.für die Extrahandelsstatistik
a)für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
b)EORI-Nummer, ergänzende nationale Niederlassungsnummer zur EORI-Nummer, TCUI-Nummer,IOSS-Nummer, Steuernummer der Auskunftspflichtigen aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung,Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen, Registriernummer der Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festgelegte Identifikatoren,
c)Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten.