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# § 24 Strom und Erdgas
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(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von elektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind jeweils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und das Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungsland von den Netzbetreibern anzugeben. Die gebietsansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen Vertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgaslieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit den Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen anmelden. Das Statistische Bundesamt kann auf die Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quellen vorliegen.
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(2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas werden wie folgt zugeordnet:
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1.Leitungen, die sich außerhalb des deutschen Staatsgebietes befinden und ausschließlich mit dem deutschen Elektrizitäts- oder Erdgasnetz verbunden sind, gelten als Teil des Erhebungsgebietes;
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2.Leitungen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden und ausschließlich mit einem ausländischen Erdgasnetz oder Elektrizitätsnetz verbunden sind, gelten nicht als Teil des Erhebungsgebietes.
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