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# § 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
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Eine Agrarorganisation muss
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1.eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
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2.ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,
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3.soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
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a)über Mitglieder verfügt und
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b)eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
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4.eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
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a)zu ihrem Namen,
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b)zu ihrem Hauptsitz,
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c)zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
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d)zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
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e)zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
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f)zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
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g)zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
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h)zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
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i)zur Einrichtung von Zweigstellen.
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