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# § 2 Grundsatz der Anerkennung
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(1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerkennen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
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1.die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
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2.die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten.
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(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
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(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgendes nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken:
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1.eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
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2.Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1.
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(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Satzung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.
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