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# § 14 Zusammensetzung der Mitglieder
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(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss Mitglieder haben, die tätig sind in
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1.der Erzeugung und
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2.der Verarbeitung oder des Handels.
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(2) Die Mitglieder müssen
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1.in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
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2.jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
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Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.
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