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# § 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
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(1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet
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1.im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a oder 1b,
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2.über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
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(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied eingeschlossen.
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