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# § 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
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Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf
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1.die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
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2.die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
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3.die Zahlungsbedingungen,
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4.die Preise,
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5.die Lagerung der Erzeugnisse,
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6.die Listung der Erzeugnisse,
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7.die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
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8.die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.
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