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# § 2 Beihilfeberechtigung
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(1) Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, zu gewähren, wenn der Unternehmer zum Stichtag 9. Juli 2023 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war:
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1.die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
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2.eine Tätigkeit in mindestens einem der Sektoren Freilandobstbau oder Hopfenanbau nach Maßgabe des Absatzes 2.
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Für die Feststellungen nach Satz 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
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1.vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und
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2.der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.
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(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:
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1.Freilandobstbau:
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a)Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
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b)Baumobst (KA 0021),
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c)Beerenobst (KA 0033);
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2.Hopfenanbau: Hopfen (KA 0027).
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(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, wenn sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet.
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(4) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem dieser Unternehmer gewährt.
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