6 lines
436 B
Markdown
6 lines
436 B
Markdown
# § 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck
|
|
|
|
(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.
|
|
|
|
(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.
|