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# § 10 Zeitgebühr
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(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
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(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
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1.die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
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2.die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
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3.die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
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(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
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(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
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