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# § 6 Widerruf und Ruhen der Betriebserlaubnis; Widerruf und Ruhen der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
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(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis zu widerrufen, wenn
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1.das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ohne Genehmigung verändert wurde und es dadurch den Voraussetzungen der Betriebserlaubnis nicht mehr entspricht,
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2.der Hersteller die zur Erteilung der Betriebserlaubnis erforderlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
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3.der Hersteller Erklärungen nach § 3 Absatz 2 unrichtig oder unvollständig abgibt, die Prüfungsergebnisse verfälscht oder Daten oder technische Spezifikationen, die für die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebserlaubnis wesentlich sind, zurückhält,
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4.die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion oder Fahrzeugteile mit den Anforderungen des § 1e Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder dieser Verordnung, nicht mehr übereinstimmen oder
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5.durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist.
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Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 6 erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
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1.das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung verändert wurde und es dadurch den Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung für die nachträgliche Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen nicht mehr entspricht oder
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2.durch die Aktivierung der automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist.
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(2) Besteht die begründete Annahme, dass eine Voraussetzung nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5 Absatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der weiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das Beibringen von Unterlagen, die Vorstellung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei einem technischen Dienst. Bis zur Klärung kann es das Ruhen einer nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis oder einer nach § 4 Absatz 6 erteilten Genehmigung anordnen.
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(3) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
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(4) Über den Widerruf einer Betriebserlaubnis unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 7 Absatz 2 Satz 2 für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zuständige Behörde, sofern bereits für das entsprechende Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ein Antrag auf Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 8 gestellt worden ist oder die zuständige Behörde einen festgelegten Betriebsbereich nach § 9 Absatz 1 genehmigt hat.
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(5) Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion darf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben werden, wenn eine nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis
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1.nach Absatz 1 Satz 1 widerrufen worden ist oder
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2.aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 ruht.
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