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# § 17 Freibeträge vom Vermögen
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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
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1.für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
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2.für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
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3.für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
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(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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