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# § 6 Aufstiegsverfahren
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(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist
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1.die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und
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2.die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.
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(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,
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1.für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und
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2.welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.
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(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
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1.sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,
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2.das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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3.an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,
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4.Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.
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