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# § 3 Stiftungsvermögen
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(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:
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1.die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet worden sind, und
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2.die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.
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(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
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(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
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(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
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