Files
lawgit/laws_md/abgg/§54.md

8 lines
280 B
Markdown

# § 54 Rechtsstellung
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.