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# § 1 Gliederung der Ausbildung
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(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
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1.ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;
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2.eine Famulatur von acht Wochen;
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3.eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
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4.die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
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(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
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1.der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
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2.der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
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3.der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
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(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
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