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# § 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
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(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlungen von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Auswärtigen Amts betroffen sind:
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1.Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung,
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2.Leistungen nach § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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3.Leistungen zur medizinischen Versorgung der lokal Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen,
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4.Reisekosten,
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5.Umzugskosten,
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6.Betreuungskosten,
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7.Trennungsgeld (Inland),
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8.Auslandstrennungsgeld auf Grundlage von § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung,
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9.Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Auswärtigen Amts durch Verschulden Dritter.
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(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in Fällen von Absatz 1 Nummer 1.
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(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
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(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
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(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
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