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# § 41
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(1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist.
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(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.
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