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# § 21 Ausbildungsakte
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(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.
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(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen
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1.eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,
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2.Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
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3.Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1),
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4.die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1),
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5.Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und
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6.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).
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