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# § 6 Situationsaufgabe
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(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Metallbauer-Handwerk.
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(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach § 1 Nummer 1 bis 3 festgelegt und gliedert sich wie folgt:
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1.eine funktionsfähige Metallbauarbeit anfertigen oder fertig stellen, dabei Umformtechniken sowie Fügetechniken, insbesondere Schweißen, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation nachweisen sowie
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2.Fehler sowie Störungen an einer Konstruktion oder Anlage des Metallbaus eingrenzen, bestimmen, beheben und Ergebnisse dokumentieren.
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
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(4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist gesondert zu bewerten. Das Gesamtergebnis der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 gebildet.
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