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# § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
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(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
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(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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