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lawgit/laws_md/krwaffkontrg/§2.md

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# § 2 Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.