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# § 3 Antragsverfahren
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(1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann ausschließlich beantragt werden
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1.von Unternehmen im Weinsektor nach Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern und Branchenverbänden und
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2.für zu destillierenden Wein mit einer Mindestmenge von 300 Litern je Antragstellendem.
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(2) Ein Antrag auf Unterstützung für die Destillation von Wein ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesstelle bis zum 22. Oktober 2023 zu stellen.
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(3) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu Menge und Region des zu destillierenden Weines zu enthalten.
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