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# § 33 Prüfungsamt
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(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
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(2) Das Prüfungsamt
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1.organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
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2.entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
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3.vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
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(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
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