8 lines
450 B
Markdown
8 lines
450 B
Markdown
# § 12 Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen
|
|
|
|
(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.
|
|
|
|
(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.
|
|
|
|
(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.
|