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# § 8 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
1.den Erhebungsmerkmalen,
2.dem Berichtszeitraum,
3.der Periodizität sowie
4.dem Kreis der zu Befragenden.