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# § 2 Gesundheitsausgabenstatistik
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(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst folgende Sachverhalte:
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1.Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leistungsarten und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie
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2.Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und Finanziers.
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(2) Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:
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1.Bundesagentur für Arbeit,
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2.Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
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3.Bundeseisenbahnvermögen,
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4.Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
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5.Bundesministerium der Finanzen,
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6.Bundesministerium für Gesundheit,
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7.Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,
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8.berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,
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9.Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie
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10.weitere Sozialversicherungsträger.
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(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.
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