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# § 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
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(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
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1.das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
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2.bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
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3.bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und
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4.bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
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(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
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1.über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
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2.für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und
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3.barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
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(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.
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