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# § 10 Ernennung auf Lebenszeit
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(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
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(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
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1.als Beamter des höheren Dienstes,
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2.im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
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3.als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
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4.als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
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5.in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.
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Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
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