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# § 6 Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung
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(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmten Betrags aufgestockt.
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(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, um
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1.eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu erreichen oder
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2.eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermeiden.
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