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# § 20 Ausschüsse
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,
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1.die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere
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a)bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,
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b)bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19,
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c)bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,
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d)beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und
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e)bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
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2.
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a)sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
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b)zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie
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c)für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,
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die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.
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