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# § 5 Inhalt und Veröffentlichung der Notierung
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(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.
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(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
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(3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest
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1.die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,
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2.den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte,
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3.die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,
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4.die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muss, und
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5.die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden.
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(4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.
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