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lawgit/laws_md/bpollv_2011/§2.md

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# § 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.