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# § 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
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Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
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1.die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
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2.die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
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3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
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